Schimmel in der Wohnung ist nicht nur ein optisches Problem. Er stellt auch eine ernsthafte Gesundheitsgefahr dar und kann das Mietverhältnis erheblich belasten. Doch was können Mieter tun, wenn Schimmel in der Mietwohnung auftritt? Wer haftet für die Beseitigung? Und wie schützt das Mietrecht Mieter bei Schimmelbefall? In diesem Beitrag klären wir, was rechtlich gilt und wie Sie sich als Mieter oder Vermieter korrekt verhalten.

1. Ursachen von Schimmel in der Mietwohnung

Bevor rechtliche Schritte eingeleitet werden, ist es wichtig, die Ursache des Schimmelbefalls zu klären. Schimmel entsteht in der Regel durch übermäßige Feuchtigkeit. Diese kann durch:

  • Bau- oder Konstruktionsmängel (z. B. unzureichende Dämmung oder undichte Fenster),

  • unregelmäßiges oder falsches Lüftungsverhalten,

  • defekte Wasserleitungen oder Heizungen
    verursacht werden.

Die Ursache ist entscheidend, um die Verantwortlichkeit im Mietrecht zu klären.

2. Schimmel im Mietrecht – Wer haftet?

Im Mietrecht gilt grundsätzlich: Der Vermieter ist verpflichtet, die Wohnung in einem mangelfreien Zustand zu übergeben und zu erhalten (§ 535 BGB). Tritt Schimmel auf, liegt in der Regel ein Mangel der Mietsache nach § 536 BGB vor. Doch ob der Vermieter tatsächlich haftet, hängt davon ab, wer den Schimmel verursacht hat.

a) Schimmel durch Baumängel

Liegt die Ursache beim Bauzustand oder bei mangelhafter Instandhaltung, ist der Vermieter zur Schimmelbeseitigung verpflichtet. Der Mieter hat das Recht auf Mietminderung und kann ggf. Schadensersatz nach § 536 BGB verlangen.

b) Schimmel durch falsches Nutzerverhalten

Ist der Schimmel auf mangelndes Lüften oder Heizen zurückzuführen, kann dem Mieter eine Mitschuld oder Alleinschuld zugesprochen werden. In diesem Fall haftet der Vermieter in der Regel nicht.

3. Was Mieter bei Schimmel tun sollten – Schritt-für-Schritt-Anleitung

a) Schimmelbefall dokumentieren

Fotografieren Sie die betroffenen Stellen und halten Sie den Schaden schriftlich fest. Eine lückenlose Dokumentation ist im Streitfall wichtig.

b) Vermieter schriftlich informieren

Melden Sie den Schimmel unverzüglich schriftlich (am besten per Einschreiben) und fordern Sie eine fristgerechte Mangelbeseitigung. Geben Sie eine angemessene Frist von z. B. 14 Tagen.

c) Mietminderung prüfen

Liegt ein erheblicher Mangel vor, kann die Miete gemäß § 536 BGB gemindert werden. Die Höhe der Mietminderung hängt vom Ausmaß und der Nutzungsbeeinträchtigung ab. Achtung: Mietminderung sollte mit juristischer Beratung erfolgen, um Rückforderungen oder Kündigungen zu vermeiden.

d) Gesundheitsgefährdung ernst nehmen

Schimmel kann Atemwegserkrankungen, Allergien oder Hautprobleme auslösen. Wenn gesundheitliche Schäden auftreten, sollte ein Arztbesuch dokumentiert und ggf. das Gesundheitsamt informiert werden.

e) Rechtliche Schritte bei Untätigkeit

Reagiert der Vermieter nicht, haben Mieter folgende Möglichkeiten:

  • Ersatzvornahme: Der Mieter lässt den Schimmel fachgerecht beseitigen und verlangt die Kosten vom Vermieter zurück.

  • Klage auf Mängelbeseitigung oder Mietminderung einklagen.

  • Im Extremfall: fristlose Kündigung wegen Gesundheitsgefährdung (§ 569 BGB).

4. Tipps für Vermieter bei Schimmelvorwürfen

Vermieter sollten Vorwürfe nicht auf die leichte Schulter nehmen. Ein Baugutachten kann klären, ob der Schimmel auf Baumängel oder Nutzerverhalten zurückzuführen ist. Bei baulichen Mängeln besteht Handlungsbedarf.

5. Fazit: Schimmel im Mietrecht ist kein Bagatellfall

Schimmel in der Mietwohnung betrifft Mieter wie Vermieter gleichermaßen. Im Mietrecht ist klar geregelt, dass die Verantwortung für Schimmelbeseitigung von der Ursache abhängt. Wichtig ist eine schnelle Reaktion, eine gute Dokumentation und gegebenenfalls die Einbindung rechtlicher Beratung. So lassen sich Konflikte vermeiden oder zumindest sachlich klären.

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Hinweis: der Beitrag wurde teilweise mit KI erstellt. 

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