Straftat, Voraussetzungen und Folgen im Strafrecht
Die Hehlerei ist ein zentraler Tatbestand des Vermögensstrafrechts. Sie betrifft nicht den ursprünglichen Diebstahl oder Raub, sondern das „nachträgliche Verwerten“ fremder rechtswidrig erlangter Gegenstände – z. B. durch Kauf, Verkauf oder Tausch gestohlener Ware. Geregelt ist die Hehlerei in § 259 StGB und spielt insbesondere im Zusammenhang mit Diebstahl, Einbruch und organisierter Kriminalität eine zentrale Rolle.
Im Folgenden erfahren Sie, was genau unter Hehlerei zu verstehen ist, wann der Besitz gestohlener Ware strafbar wird, welche Strafen drohen und wie sich Hehlerei vom Diebstahl unterscheidet.
1. Gesetzliche Grundlage – § 259 StGB
§ 259 Abs. 1 StGB – Hehlerei:
„Wer eine Sache, die ein anderer durch eine rechtswidrige Tat gegen das Vermögen erlangt hat, ankauft oder sich oder einem Dritten verschafft, sie absetzt oder absetzen hilft, wird wegen Hehlerei mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“
Damit stellt der Gesetzgeber nicht nur den ursprünglichen Diebstahl oder Betrug unter Strafe, sondern auch die Verwertung dieser Beute durch Dritte.
2. Was genau ist Hehlerei?
Hehlerei liegt vor, wenn jemand wissentlich eine Sache aus einer Vermögensstraftat – wie z. B. Diebstahl (§ 242 StGB), Raub (§ 249 StGB) oder Betrug (§ 263 StGB) – entgegennimmt, weiterverkauft oder hilft, sie zu verwerten. Ziel ist immer ein wirtschaftlicher Vorteil durch eine rechtswidrig erlangte Sache.
Tatbestandsmerkmale der Hehlerei:
Vortat eines Dritten (z. B. Diebstahl, Unterschlagung, Betrug)
Rechtswidrig erlangte Sache
Täter ist nicht der ursprüngliche Täter der Vortat
Vorsätzliche Weiterverwertung der Beute
Handlungsformen: ankaufen, verschaffen, absetzen, absetzen helfen
Wichtig: Hehlerei setzt immer voraus, dass der Täter nicht selbst die Vortat begangen hat. Wer also selbst einen Diebstahl begeht und die gestohlene Sache verkauft, begeht keine Hehlerei, sondern Diebstahl in besonders schwerem Fall oder gewerbsmäßigen Diebstahl (§ 243 StGB).
3. Praktische Beispiele für Hehlerei
Ankauf eines offensichtlich gestohlenen Fahrrads auf einem Flohmarkt zu einem auffällig niedrigen Preis.
Verkauf eines Smartphones, das zuvor durch Einbruch entwendet wurde – auch wenn der Verkäufer selbst es nicht gestohlen hat.
Hilfe beim Verkauf von gestohlener Designerware über eBay oder andere Onlineplattformen.
Empfang und Weiterleitung von Geldern, die durch betrügerische Online-Shops erlangt wurden (z. B. bei „Dropshipping“-Scam).
4. Abgrenzung zu ähnlichen Delikten
Delikt | Kurzbeschreibung | Strafnorm |
---|---|---|
Diebstahl | Wegnahme fremder beweglicher Sachen | § 242 StGB |
Unterschlagung | Zueignung ohne Wegnahme, bei schon vorhandener Besitzposition | § 246 StGB |
Betrug | Täuschung zur Erlangung fremden Vermögens | § 263 StGB |
Hehlerei | Verwertung der Beute durch Dritte | § 259 StGB |
Achtung bei Besitz und Erwerb: Wer gutgläubig eine gestohlene Sache kauft, macht sich nicht strafbar. Die Hehlerei erfordert Vorsatz, also das Wissen (oder sichere Wissenwollen), dass die Sache aus einer rechtswidrigen Vortat stammt.
5. Strafmaß und strafrechtliche Folgen
Für Hehlerei sieht § 259 StGB grundsätzlich Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. Bei gewerbsmäßiger oder bandenmäßiger Hehlerei kann auch ein besonders schwerer Fall vorliegen (§ 260 StGB), der mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren geahndet wird.
Mögliche strafrechtliche Folgen:
Strafverfahren mit Ermittlungsverfahren, Durchsuchung und Anklage
Einziehung der erlangten oder verwerteten Gegenstände (§ 73 StGB)
Eintrag ins Führungszeugnis
Berufsrechtliche Konsequenzen (insb. für Beamte, Soldaten, Ärzte, Juristen)
Haftstrafen bei Wiederholung oder Gewerbsmäßigkeit
6. Hehlerei im Onlinehandel und Alltag
Gerade im Zeitalter von Onlinehandel, Kleinanzeigenportalen und internationalen Versandplattformen ist das Risiko einer Hehlerei – auch unbewusst – gestiegen.
Typische Fälle:
Gekaufte Elektronik mit auffallend niedrigem Preis
Secondhand-Käufe ohne Rechnung oder Herkunftsnachweis
Anonym versendete Ware aus dem Ausland
Nutzung von „Drop“-Adressen zur Tarnung der Herkunft
Um sich zu schützen, gilt:
Wer beim Kauf eines gebrauchten Gegenstands ernsthafte Zweifel an der Herkunft hat, sollte auf den Kauf verzichten oder sich schriftlich absichern. Sonst besteht die Gefahr, in strafbare Hehlerei hineingezogen zu werden.
7. Verteidigungsmöglichkeiten bei Hehlereiverdacht
Ein Vorwurf wegen Hehlerei kann gravierende Folgen haben – insbesondere, wenn gleichzeitig zivilrechtliche Schadensersatzforderungen drohen. Umso wichtiger ist es, bei einem Ermittlungsverfahren frühzeitig einen Strafverteidiger einzuschalten.
Mögliche Verteidigungsstrategien:
Gutgläubigkeit (fehlender Vorsatz)
Keine Kenntnis von der Vortat
Keine rechtswidrige Vortat nachweisbar
Gegenstand stammt aus legaler Quelle (z. B. Zweitverwertung)
Unzureichende Beweislage der Staatsanwaltschaft
Gerade in Fällen von „Alltagshehlerei“ (z. B. günstige Handykäufe, Flohmarktware) sind die Grenzen zwischen fahrlässigem Fehlverhalten und vorsätzlicher Hehlerei oft schwer zu ziehen.
8. Fazit: Hehlerei ist strafbar – auch ohne eigene Vortat
Hehlerei gemäß § 259 StGB stellt sicher, dass sich niemand an fremden Diebstählen oder Betrugsdelikten bereichert – selbst wenn er die Tat nicht selbst begangen hat. Wer gestohlene oder betrügerisch erlangte Ware weiterveräußert oder selbst nutzt, macht sich strafbar, wenn er um die Herkunft weiß.
Besondere Vorsicht ist im Onlinehandel geboten, wo Herkunft und Rechtslage oft schwer zu durchschauen sind. Schon der Anfangsverdacht auf Hehlerei kann zu Hausdurchsuchungen, Ermittlungen und strafrechtlichen Konsequenzen führen.
Wichtige Gesetze im Überblick:
§ 259 StGB – Hehlerei
§ 260 StGB – Besonders schwere Fälle der Hehlerei
§ 73 StGB – Einziehung
§ 46 StGB – Strafzumessung
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Hinweis: Der Text wurde mit KI bearbeitet.