Straftatbestände nach dem StGB im Überblick
Betrug und Computerbetrug sind zentrale Straftatbestände im deutschen Strafrecht. Sie zählen zu den sogenannten Vermögensdelikten und sind regelmäßig Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen – sowohl im privaten als auch im wirtschaftlichen Kontext. Im digitalen Zeitalter gewinnt insbesondere der Computerbetrug immer mehr an Bedeutung, da zahlreiche Straftaten mittlerweile unter Nutzung elektronischer Systeme begangen werden.
Im Folgenden erklären wir die Unterschiede zwischen klassischem Betrug und Computerbetrug, die gesetzlichen Grundlagen nach dem Strafgesetzbuch (StGB) sowie die möglichen strafrechtlichen Folgen.
1. Was ist Betrug gemäß § 263 StGB?
Der klassische Betrug ist in § 263 StGB geregelt. Er liegt vor, wenn jemand durch Täuschung über Tatsachen bei einem anderen einen Irrtum erregt, dadurch eine Vermögensverfügung herbeiführt und dem Getäuschten oder einem Dritten dadurch ein Vermögensschaden entsteht. Der Täter handelt dabei mit Vorsatz und in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen.
Voraussetzungen des Betrugs nach § 263 StGB:
Täuschung über Tatsachen
Irrtum beim Opfer
Vermögensverfügung
Vermögensschaden
Vorsatz des Täters
Bereicherungsabsicht
§ 263 Abs. 1 StGB:
„Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“
Beispiele für klassischen Betrug:
Verkauf eines gefälschten Produkts als Originalware
Vortäuschen von Arbeitsleistungen oder Qualifikationen
Falschangaben bei Versicherungen
„Enkeltrick“ oder andere betrügerische Telefonanrufe
2. Was ist Computerbetrug gemäß § 263a StGB?
Der Computerbetrug ist eine Erweiterung des Betrugstatbestands auf Fälle, bei denen kein Mensch direkt getäuscht wird, sondern ein Computerprogramm fehlerhaft gesteuert wird – etwa durch Manipulation von Daten oder Systemen.
Geregelt ist der Computerbetrug in § 263a StGB. Auch hier geht es um einen rechtswidrigen Vermögensvorteil, jedoch ohne direkte Täuschung eines Menschen, sondern durch Einflussnahme auf datenverarbeitende Systeme.
Voraussetzungen des Computerbetrugs nach § 263a StGB:
Unrichtige Gestaltung des Programms
Verwendung unrichtiger oder unvollständiger Daten
Unbefugte Verwendung von Daten
Sonstige unbefugte Einwirkung auf den Ablauf
Vermögensschaden und Bereicherungsabsicht
§ 263a Abs. 1 StGB:
„Wer das Ergebnis eines Datenverarbeitungsvorgangs dadurch beeinflusst, dass er […] in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“
Beispiele für Computerbetrug:
Manipulation von Online-Banking-Systemen
„Phishing“-Angriffe zur Erlangung von Zugangsdaten
Verwendung gestohlener Kreditkartendaten im Internet
Abänderung von Buchhaltungsdaten in Firmensoftware
3. Unterschied zwischen Betrug und Computerbetrug
Kriterium | Betrug (§ 263 StGB) | Computerbetrug (§ 263a StGB) |
---|---|---|
Täuschung | Täuschung eines Menschen | Manipulation eines Computers |
Irrtum | Mensch erleidet Irrtum | Computer verarbeitet falsche Eingaben |
Vermögensverfügung | Aktiv durch das Opfer | Automatisiert durch das System |
Tatmittel | Menschliche Interaktion | Technische Systeme / Datenverarbeitung |
4. Strafmaß und Rechtsfolgen
Sowohl Betrug als auch Computerbetrug werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe geahndet. In besonders schweren Fällen (§ 263 Abs. 3 StGB bzw. § 263a i. V. m. § 263 Abs. 3 StGB) kann das Strafmaß deutlich höher ausfallen – bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe.
Besonders schwere Fälle liegen z. B. vor bei:
gewerbsmäßiger Begehung,
bandenmäßigem Betrug,
großem Ausmaß des Schadens,
Missbrauch einer besonderen Vertrauensstellung.
Zusätzlich können Nebenfolgen wie:
Einziehung der Tatmittel oder Gewinne (§ 73 ff. StGB),
Berufsverbot (§ 70 StGB),
Eintrag ins Führungszeugnis
eintreten.
5. Strafrechtliche Relevanz in der Praxis
In der Praxis kommt Betrug in unterschiedlichsten Varianten vor – von kleineren Alltagsdelikten bis zu groß angelegtem Wirtschaftsbetrug. Der Computerbetrug gewinnt dabei stetig an Bedeutung, da sich viele Straftaten in den digitalen Raum verlagern.
Die häufigsten Szenarien:
Online-Shops, die nicht liefern
Fake-Webseiten mit Zahlungsaufforderung
falsche Abrechnungen im Gesundheitswesen
betrügerische E-Mails im Namen von Banken oder Behörden
Auch Unternehmen sind immer häufiger betroffen, insbesondere durch Social Engineering, CEO-Fraud oder interne Manipulationen von Buchungssystemen.
6. Anzeige und Verteidigung bei Betrugsverdacht
Wird gegen eine Person wegen Betrugs oder Computerbetrugs ermittelt, empfiehlt sich frühzeitige anwaltliche Beratung. Da es sich um Vorsatzdelikte handelt, kommt es entscheidend auf den Nachweis der Absicht an. Häufig ist die Beweislage schwierig – insbesondere bei Computerbetrug, da keine offensichtliche Täuschungshandlung stattfindet.
Ein erfahrener Strafverteidiger kann prüfen:
ob ein tatsächlicher Vermögensschaden vorliegt,
ob überhaupt ein Irrtum oder eine Manipulation erkennbar war,
ob die subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt sind.
7. Fazit: Betrug und Computerbetrug sind ernste Delikte mit weitreichenden Folgen
Betrug und Computerbetrug zählen zu den wirtschaftlich besonders relevanten Straftatbeständen des StGB. Während der klassische Betrug durch menschliche Täuschung geprägt ist, richtet sich der Computerbetrug gegen datenverarbeitende Systeme – oft ohne direkten Kontakt zum Opfer.
Beide Delikte sind nicht nur strafrechtlich relevant, sondern können auch zivilrechtliche Schadensersatzforderungen nach sich ziehen. Umso wichtiger ist eine rechtzeitige Information, Prävention sowie im Verdachtsfall eine qualifizierte rechtliche Unterstützung.
Relevante Gesetze im Überblick:
§ 263 StGB – Betrug
§ 263a StGB – Computerbetrug
§ 73 ff. StGB – Einziehung von Taterträgen
§ 70 StGB – Berufsverbot
§ 46 StGB – Strafzumessung
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Hinweis: Der Text wurde mit KI bearbeitet.