Die Erbunwürdigkeit ist ein juristisches Instrument, das in bestimmten Fällen dazu führen kann, dass ein eigentlich berechtigter Erbe nach dem Tod des Erblassers vom Erbrecht ausgeschlossen wird. Grundlage hierfür sind schwerwiegende Verfehlungen des Erben gegenüber dem Erblasser, die im Gesetz abschließend geregelt sind.

In diesem Artikel erfahren Sie, was Erbunwürdigkeit bedeutet, welche Gründe zur Erbunwürdigkeit führen können, wie sie geltend gemacht wird und welche Folgen sie rechtlich nach sich zieht.

 

1. Was bedeutet Erbunwürdigkeit?

Diese liegt vor, wenn ein Erbe sich in einer Weise gegenüber dem Erblasser oder dem Erbe selbst verhalten hat, die als so schwerwiegend angesehen wird, dass das Gesetz ihm das Erbrecht aberkennt. Der Zweck dieser Regelung ist es, das letzte Wort und den letzten Willen des Erblassers zu schützen – insbesondere vor Einflussnahme, Täuschung oder Gewalt.

Wichtig: Die Erbunwürdigkeit tritt nicht automatisch mit dem Vorliegen eines entsprechenden Verhaltens ein. Sie muss nach dem Tod des Erblassers durch Anfechtung geltend gemacht werden.

 

2. Gesetzlich geregelte Gründe 

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) nennt in § 2339 BGB  die abschließenden Gründe, die zu einer Erbunwürdigkeit führen können. Dazu gehören insbesondere:

a) Tötung oder Tötungsversuch:
Wer den Erblasser vorsätzlich und widerrechtlich getötet oder zu töten versucht hat, ist erbunwürdig.

b) Beeinflussung des letzten Willens:
Wer den Erblasser daran gehindert hat, ein Testament oder einen Erbvertrag zu errichten, zu ändern oder zu widerrufen – etwa durch Drohung, Gewalt oder arglistige Täuschung – verliert sein Erbrecht.

c) Fälschung von Verfügungen:
Wer ein Testament oder einen Erbvertrag des Erblassers gefälscht oder verfälscht hat, ist ebenfalls erbunwürdig.

Die Regelungen gelten unabhängig davon, ob es sich um die gesetzliche Erbfolge oder eine durch Testament oder Erbvertrag festgelegte Erbfolge handelt. Auch Pflichtteilsansprüche und Vermächtnisse können von der Erbunwürdigkeit betroffen sein.

 

3. Wann und wie wird Erbunwürdigkeit geltend gemacht?

Ein zentraler Punkt ist: Die Erbunwürdigkeit muss aktiv geltend gemacht werden – und zwar durch Anfechtungsklage vor Gericht. Eine bloße Erklärung oder ein Hinweis an das Nachlassgericht genügt nicht.

 

a) Wer darf anfechten?

Anfechtungsberechtigt ist jede Person, die durch den Wegfall des erbunwürdigen Erben selbst erben würde oder anderweitig profitiert. Das können z. B. gesetzliche Erben, Ersatzerben, Vermächtnisnehmer oder auch der Staat sein, wenn keine Erben vorhanden sind.

 

b) Frist zur Anfechtung

Die Anfechtung muss innerhalb eines Jahres erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte Kenntnis vom Anfechtungsgrund erlangt hat.

 

4. Folgen der Erbunwürdigkeit

Wird die Erbunwürdigkeit erfolgreich festgestellt, so hat dies rückwirkende Kraft: Der erbunwürdige Erbe wird so behandelt, als hätte er zum Zeitpunkt des Erbfalls nicht gelebt.

 

a) Nächstberufener wird Erbe

Anstelle des erbunwürdigen Erben tritt der sogenannte Nächstberufene. Das kann ein im Testament benannter Ersatzerbe sein oder – wenn keine Ersatzregelung besteht – ein gesetzlicher Erbe.

Beispiel:
Wird eine Person im Testament als Alleinerbe bestimmt, aber später wegen Fälschung des Testaments für erbunwürdig erklärt, erbt an ihrer Stelle derjenige, der geerbt hätte, wenn sie nicht existiert hätte.

 

b) Herausgabepflicht

Der Erbunwürdige muss die Erbschaft herausgeben – einschließlich aller Vermögenswerte, die er erhalten hat. Falls der Erbunwürdige Schulden des Nachlasses bezahlt hat, kann er dafür Ersatz verlangen.

 

5. Besonderheiten bei Vermächtnissen und Pflichtteilsrechten

Die Erbunwürdigkeit kann sich auch auf Personen beziehen, die nicht Erben im engeren Sinne sind – etwa Vermächtnisnehmer oder Pflichtteilsberechtigte.

  • Die Anfechtung erfolgt hier durch eine formlose Erklärung gegenüber dem Unwürdigen.

  • Auch hier gilt die Einjahresfrist ab Kenntnis des Anfechtungsgrundes.

  • Durch die erfolgreiche Anfechtung wird das Vermächtnis oder der Pflichtteilsanspruch rückwirkend beseitigt.

 

6. Ausnahmen: Verzeihung durch den Erblasser

Selbst wenn ein gesetzlicher Grund für die Erbunwürdigkeit vorliegt, kann diese verhindert werden, wenn der Erblasser dem Unwürdigen verziehen hat. Diese Verzeihung kann ausdrücklich oder stillschweigend erfolgen – etwa durch ein späteres Testament, das den Erben trotz Kenntnis der Verfehlung weiterhin berücksichtigt.

 

7. Fazit: Erbunwürdigkeit – Ein scharfes Schwert im Erbrecht

Die Erbunwürdigkeit schützt das Andenken und den letzten Willen des Erblassers vor schweren Verfehlungen. Sie sorgt dafür, dass nur diejenigen erben, die dieses Recht nicht durch eigenes Fehlverhalten verwirkt haben. Da sie nicht automatisch eintritt, sondern aktiv durch eine Anfechtung geltend gemacht werden muss, ist schnelles und überlegtes Handeln erforderlich.

Wenn Sie vermuten, dass ein Erbe erbunwürdig sein könnte, oder wenn Sie selbst mit einem Vorwurf der Erbunwürdigkeit konfrontiert sind, sollten Sie rechtliche Beratung in Anspruch nehmen.

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Hinweis: Der Beitrag wurde teilweise mit KI erstellt.