Die Verjährungsfristen im Strafrecht sind essenziell: Sie bestimmen, wie lange Behörden oder Gerichte ein Strafverfahren noch einleiten können. Für Mandanten ist es wichtig, diese Fristen zu kennen, etwa wenn es um eine Durchsuchung, Beweiserhebung oder Strafverfolgung geht.

 

1. Gesetzliche Grundlagen für Verjährungsfristen: §‑Normen zur Verjährung im Strafrecht

a) Überblick über zentrale Vorschriften

Im deutschen Strafrecht regelt das Strafgesetzbuch (StGB) die Verjährungsfristen. Die wesentlichen §§ sind:

  • § 78 StGB – Definition der Verfolgungsverjährung („Wie lange ist eine Straftat verfolgbar?“)

  • § 78b StGB – Unterbrechung und Neubeginn der Verjährungsfrist („Wann läuft die Frist neu?“)

  • § 79 StGB – Strafvollstreckungsverjährung

b) Fristen nach Schwere der Tat

Nach § 78 Abs. 3 StGB:

  • Lebenslange Freiheitsstrafe: 30 Jahre

  • Freiheitsstrafe von mehr als 10 Jahren: 20 Jahre Verjährung

  • Freiheitsstrafe von mehr als 5 Jahren bis 10 Jahren: 10 Jahre

  • Freiheitsstrafe von mehr als 1 Jahr bis 5 Jahre: 5 Jahre

  • Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr oder Geldstrafe: 3 Jahre

c) Beginn der Verjährungsfristen

Die Verjährungsfrist beginnt mit der Tatobjekterfüllung, also mit der letzten Handlung der Straftat. Komplette Tat: Verjährung beginnt, wenn die Tat beendet ist.

d) Unterbrechung der Frist

§ 78b StGB sieht vor: Verfahrenseröffnung, Schreiben des Schriftsatzes, Untersuchungshaft – all dies unterbricht die Verjährung und lässt sie neu beginnen (§ 78b Abs. 1 Nr. 3–6 StGB).

e) Wirkung der Verjährung

Nach Ablauf der Frist greift der Verjährungseinwand. Das Gericht darf nicht mehr verurteilen. Dies ist vom Gericht von Amts wegen (automatisch) zu prüfen.

 

2. Typische Mandantensituationen in Dingolfing

a) Nach einer Durchsuchung in Dingolfing

Gegen einen Mandanten wird die polizeiliche Maßnahme der Durchsuchung aufgrund eines Verdachts durchgeführt. Oft stellt sich die Frage: Liegt eine verjährte Tat vor oder droht ein Verfahren? Hier ist wichtig: Welche Verjährungsfrist greift und wann begann sie.

b) Verfahren wegen Verkehrsstraftaten

Vergehen wie Trunkenheit im Verkehr oder Fahrlässige Körperverletzung verjähren regelmäßig nach 5 Jahren (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 StGB). Entscheidend ist für den Beginn der Verjährungsfrist der Tatzeitpunkt.

c) Körperverletzung, Diebstahl, kleinere Wirtschaftsstraftaten

d) Pflichtverteidigung, z. B. nach Durchsuchung

Bei Durchsuchungen in Dingolfing sollten Sie möglichst früh einen Rechtsanwalt im Strafrecht Dingolfing kontaktieren. Dieser prüft, ob Verjährung geltend gemacht werden kann oder ob Unterbrechungen greifen, wodurch sich die Frist verlängert.

 

3. Praktische Verteidigungsmöglichkeiten

a) Prüfung des Strafrahmens

Zunächst wird ermittelt, welcher Strafrahmen greift. Ist eine Freiheitsstrafe von mehr oder weniger als einem Jahr zu erwarten? Dies entscheidet maßgeblich über die Verjährungsfrist.

b) Frühzeitige Akteneinsicht

Ein Rechtsanwalt kann verlangen, dass Staatsanwaltschaft oder Polizei Unterlagen offenlegen. So lässt sich feststellen, ob und wann ein Verfahrenstermin (z. B. Vernehmung) erfolgt ist und somit unterbrechend für die Verjährung (§ 78b StGB) wirkt.

c) Verjährungseinrede erheben

Sollte das Gericht oder die Staatsanwaltschaft die Verjährung übersehen, so ist die Verjährungseinrede zu erheben. 

4. Fehler, die Mandanten häufig machen – und wie man sie vermeidet

a) Verwechslungsgefahr: Verjährung und Verwirkung

Verjährung ist ein klar geregeltes Rechtsinstitut im Bereich des Strafrechts. Verwirkung hingegen ist ein Begriff aus dem Zivilrecht. Gerade juristische Laien verwechseln diese Begrifflichkeiten. 

b) Fristberechnung falsch

Oft wird der Fristbeginn falsch bestimmt: Die Tat endet nicht mit dem Versuch, sondern mit der letzten Vollendung. Auch besondere Tatverlaufstaten („fortgesetzte Tat“) können zur Differenz führen. Besonderheiten ergeben sich bei länger andauernden Taten. 

c) Unterbrechungen übersehen

Bestimmte Ereignisse, wie eine Strafanzeige oder eine Vernehmung unterbrechen die Verjährung. Wer das übersieht, verpasst eine Verteidigungschance.

 

5. Beispielsfall (frei erfunden)

a) Sachverhalt:

Frau M. wird am 31.12.2018 verdächtigt, in einem Supermarkt in Dingolfing Waren im Wert von 120 Euro gestohlen zu haben. Die Tat war vorsätzlich, aber es ist nur ein geringer Schaden eingetreten. Es wird ein einfacher Diebstahl (bis 1 Jahr Freiheitsstrafe) angenommen. Es hat keine Vernehmung, keine Anzeige, kein Verfahren bis heute (15. August 2025) gegeben.

b) Analyse

  • Strafrahmen: bis 1 Jahr – Verjährungsfrist = 3 Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 5).

  • Beginn: Tatabschluss am 1. Januar 2018. Frist läuft bis 1. Januar 2022.

  • Unterbrechung: keine; es gab kein Ermittlungsverfahren.

  • Ergebnis: Verjährung war spätestens am 1. Januar 2022 eingetreten. Eine Einleitung heute (je nach Kenntnis) wäre unzulässig.

c) Praxisnutzen

  • Für Mandanten im Strafrecht Dingolfing: Klare Orientierung – „Das Verfahren wäre längst verjährt.“

  • Verteidiger kann gelassen reagieren und die Einrede erheben, ggf. Akteneinsicht betreiben, aber damit rechnen, dass staatliche Stellen die Sache ruhen lassen.

 

6. Schlusswort

Verjährungsfristen im Strafrecht sind besonders relevant und bieten bei Vorliegen der Verjährung die besten Verteidigungschancen. Für Mandanten in Dingolfing sind sie ein Schlüsselthema:

  • Verjährungsfristen von 3, 5, 10, 20 oder 30 Jahren je nach Straftat (§ 78 StGB)

  • Beginn mit Tatabschluss, Unterbrechung durch formelle Schritte (§ 78b StGB)

  • Häufige Fehler: falsche Fristberechnung, Unterbrechungen übersehen

  • Beispiel zeigt, wie schnell einfache Sachen verjähren können (z. B. Diebstahl)

Wenn Sie als Mandant in Dingolfing unsicher sind, ob eine Straftat bereits verjährt ist – etwa nach einem Verdacht, einer Durchsuchung in Dingolfing oder einer Anzeige – empfiehlt sich zeitnahe Beratung durch einen erfahrenen Rechtsanwalt im Strafrecht. So gewinnen Sie Klarheit in Ihrem Fall.

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Hinweis: Der Beitrag wurde teilweise mit KI erstellt.