Strafbarkeit, Voraussetzungen und Folgen
Die Untreue nach § 266 Strafgesetzbuch (StGB) ist ein Vermögensdelikt, das insbesondere im wirtschaftlichen und unternehmerischen Bereich eine zentrale Rolle spielt. Es geht dabei nicht um persönliche oder emotionale Untreue, sondern um den Missbrauch von Vermögensverantwortung – also um die Verletzung einer Vermögensbetreuungspflicht.
Die Vorschrift wird häufig bei Fällen wirtschaftskriminellen Verhaltens angewendet, z. B. bei Geschäftsführern, Vorständen, Buchhaltern oder Treuhändern. Der Tatbestand ist komplex, da er voraussetzt, dass eine besondere Vertrauensstellung besteht, die zu einem Schaden beim betreuten Vermögen führt.
1. Gesetzliche Grundlage – § 266 StGB
§ 266 Abs. 1 StGB – Untreue:
„Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, missbraucht (Missbrauchstatbestand), oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags oder Rechtsgeschäfts obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt (Treuebruchstatbestand), und dadurch dem betreuten Vermögen Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“
2. Was ist Untreue im strafrechtlichen Sinn?
Im Gegensatz zum Betrug liegt bei der Untreue keine Täuschung und kein Irrtum des Opfers vor. Vielmehr geht es darum, dass jemand mit einer gewissen Macht oder Verfügung über fremdes Vermögen pflichtwidrig handelt – also eine Vermögensbetreuungspflicht verletzt.
Die zwei Tatbestandsvarianten:
Missbrauchstatbestand
Der Täter handelt formell rechtmäßig, nutzt seine rechtlichen Befugnisse aber zweckwidrig aus – z. B. ein Geschäftsführer, der Firmengelder für private Zwecke nutzt.Treuebruchstatbestand
Der Täter verletzt faktisch seine Pflicht, auf fremdes Vermögen sorgsam aufzupassen – z. B. durch risikoreiche Spekulationsgeschäfte eines Vermögensverwalters entgegen der Weisung des Kunden.
Beide Varianten setzen voraus, dass:
der Täter über fremdes Vermögen verfügen darf oder muss,
er seine Pflichten verletzt (Missbrauch oder Treuebruch),
ein Vermögensnachteil entsteht,
und er vorsätzlich handelt.
3. Wer kann Täter einer Untreue sein?
Täter einer Untreue kann nur sein, wer in einer Vermögensbetreuungspflicht steht. Das ist keine bloße Pflicht zur sorgfältigen Verwaltung, sondern eine überdurchschnittlich enge Beziehung zur Wahrung fremder Vermögensinteressen.
Typische Täter sind:
Geschäftsführer und Vorstände
Buchhalter, Kassenwarte
Anwälte, Notare, Betreuer
Treuhänder, Insolvenzverwalter
Pflegekräfte mit Vollmacht über Konten
4. Beispiele für strafbare Untreue
Beispiel 1 – Geschäftsführer:
Ein GmbH-Geschäftsführer zahlt sich selbst ohne Zustimmung der Gesellschafter einen Bonus von 50.000 €, obwohl der Gesellschaftsvertrag dies untersagt. → Missbrauchstatbestand
Beispiel 2 – Vereinsvorstand:
Ein Kassenwart eines Sportvereins verwendet Vereinsgelder zur Tilgung privater Schulden. → Treuebruchstatbestand
Beispiel 3 – Betreuer:
Ein rechtlicher Betreuer entnimmt 10.000 € vom Konto seines Schützlings für eigene Ausgaben, obwohl keine Vollmacht vorliegt. → Untreue durch Vermögensbetreuungspflichtverletzung
5. Strafmaß und Konsequenzen
Die Untreue wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. In der Praxis hängt das Strafmaß stark vom Schadensumfang, dem Vertrauensverhältnis und dem Verschuldensgrad ab.
Mögliche Nebenfolgen:
Einziehung des Schadensbetrags (§ 73 StGB)
Berufsverbot (§ 70 StGB)
Verlust des Amts (z. B. bei Beamten)
Schadenersatzpflicht im Zivilrecht
Eintrag im Führungszeugnis
Besonders schwere Fälle:
Obwohl § 266 StGB selbst keine qualifizierten Tatbestände kennt, kann bei großem Umfang, Gewerbsmäßigkeit oder besonderer Verantwortung (z. B. öffentliches Amt) eine Strafschärfung nach allgemeinen Grundsätzen (§ 46 StGB) erfolgen.
6. Untreue im Unternehmen – Risiko und Prävention
In Unternehmen kann Untreue große Schäden anrichten – vor allem, wenn interne Kontrollmechanismen fehlen oder ignoriert werden. Daher ist Compliance ein zentrales Thema im modernen Wirtschaftsleben. Geschäftsleitungen sind verpflichtet, klare Regeln zur Mittelverwendung, Kontrolle und Rechenschaftspflicht aufzustellen.
Wichtige Maßnahmen zur Vorbeugung:
Trennung von Verantwortlichkeiten
Regelmäßige interne Audits
Vier-Augen-Prinzip bei Auszahlungen
Schulung von Personal in Umgang mit Firmengeldern
7. Verteidigung bei Untreuevorwurf
Ein Vorwurf der Untreue ist häufig schwer zu beweisen, da es um komplexe Innenverhältnisse und wirtschaftliche Vorgänge geht. Verteidigungslinien können sein:
Es bestand keine Vermögensbetreuungspflicht.
Die Handlung war durch Vollmacht gedeckt.
Es entstand kein Vermögensnachteil.
Fehlende oder irreführende Bilanzierung statt Vorsatz.
Insbesondere bei ehrenamtlich Tätigen, z. B. in Vereinen, ist die Abgrenzung zwischen fahrlässigem Fehlverhalten und strafbarer Untreue oft schwierig.
8. Fazit: Untreue ist ein komplexer Vermögensdelikt mit hohem Risiko
Die Untreue gemäß § 266 StGB zählt zu den wirtschaftlich bedeutendsten Straftatbeständen im deutschen Strafrecht. Sie schützt das Vertrauen in die korrekte Verwaltung fremder Vermögenswerte. Aufgrund des weiten Anwendungsbereichs und der teils schwierigen Beweislage ist der Tatbestand sowohl für Unternehmen als auch für Privatpersonen von erheblicher praktischer Relevanz.
Wer in einer Vertrauensstellung mit fremdem Vermögen betraut ist, sollte sich der rechtlichen Verantwortung bewusst sein und klare Dokumentation, Kontrolle und Offenheit gegenüber Auftraggebern oder Gesellschaftern pflegen.
Relevante Normen im Überblick:
§ 266 StGB – Untreue
§ 73 StGB – Einziehung
§ 70 StGB – Berufsverbot
§ 46 StGB – Strafzumessung
§ 14 StGB – Handeln für juristische Personen (z. B. Geschäftsführer)
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Hinweis: Der Text wurde mit KI bearbeitet.