Trunkenheitsfahrten gehören zu den häufigsten Straftaten im Straßenverkehr. Wer mit Alkohol oder Drogen am Steuer erwischt wird, sieht sich schnell mit erheblichen rechtlichen Konsequenzen konfrontiert: Geldstrafen, Punkte in Flensburg, Entziehung der Fahrerlaubnis oder sogar Freiheitsstrafen sind möglich. Viele Betroffene sind überrascht, wie schnell eine vermeintlich harmlose Fahrt zur strafrechtlichen Sanktion führt.

In diesem Beitrag erfahren Sie, welche rechtlichen Grundlagen gelten, welche Fehler Sie vermeiden sollten und wie ein Strafverteidiger in Dingolfing Ihnen konkret helfen kann.

1. Trunkenheit im Verkehr: Die Rechtslage nach § 316 StGB

Nach § 316 des Strafgesetzbuches (StGB) macht sich strafbar, wer ein Fahrzeug im Straßenverkehr führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht mehr in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen (Trunkenheitsfahrt).

Wichtige Schwellenwerte:

  • 0,3 ‰: relative Fahruntüchtigkeit – strafbar nur bei Ausfallerscheinungen (z.B. Schlangenlinien, Unfall)

  • 0,5 ‰: Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG, wenn keine Ausfallerscheinungen

  • 1,1 ‰: absolute Fahruntüchtigkeit – strafbar unabhängig vom Fahrverhalten

  • 1,6 ‰ (Radfahrer): absolute Fahruntüchtigkeit auch ohne Auffälligkeiten

 

2. Typische Mandantensituation 

Eine Polizeikontrolle spätabends in der Nähe der Innenstadt oder im Umkreis des BMW-Werks. Ein freiwilliger Atemalkoholtest wird angeboten, oft in dem Glauben, dass dies „Pflicht“ sei. Wenig später folgt die Blutentnahme im Krankenhaus Dingolfing und eine Strafanzeige wegen Trunkenheit im Verkehr.

Gerade in Dingolfing, wo häufig Schichtarbeit und Fahrgemeinschaften eine Rolle spielen, ist die Fahrerlaubnis für viele beruflich unabdingbar. Der Entzug der Fahrerlaubnis bedeutet daher nicht nur einen erheblichen Einschnitt in die persönliche Freiheit, sondern kann auch existenziell bedrohlich werden.

 

3. Polizei- und Ermittlungsverfahren 

Das Ermittlungsverfahren nach einer Trunkenheitsfahrt beginnt regelmäßig mit einer Anzeige durch die Polizeiinspektion Dingolfing. Es folgt die Anhörung durch die Staatsanwaltschaft Landshut. Spätestens zu diesem Zeitpunkt ist es dringend ratsam, keine Angaben zur Sache zu machen und einen Strafverteidiger einzuschalten.

Wichtig: Auch wenn Ihnen bei der Kontrolle gesagt wird, Sie müssten sich äußern oder einen Atemtest machen – das entspricht nicht der Rechtslage. Sie sind lediglich verpflichtet, Ihre Personalien anzugeben. Alles Weitere sollten Sie Ihrem Anwalt überlassen.

 

4. Häufige Fehler und wie Sie diese vermeiden

a) Aussage ohne Verteidiger

Viele Betroffene äußern sich vorschnell gegenüber der Polizei – häufig in der Hoffnung, „es nicht schlimmer zu machen“. Das Gegenteil ist der Fall: Ungenaue oder unbedachte Aussagen können die eigene Verteidigung massiv erschweren.

b) Einwilligung in freiwillige Tests

Weder der Atemalkoholtest noch der Koordinationstest („Finger-Nase-Probe“, „geradeaus gehen“) sind verpflichtend. Sie dienen in erster Linie der Beweissicherung – zu Ihrem Nachteil.

c) Kein rechtzeitiger anwaltlicher Beistand

Je früher ein Verteidiger eingeschaltet wird, desto besser kann auf das Verfahren Einfluss genommen werden – etwa durch Akteneinsicht oder Anträge auf Beweisausschluss.

 

5. Verteidigungsmöglichkeiten bei Trunkenheitsfahrt

Ein erfahrener Strafverteidiger prüft in jedem Fall sorgfältig, ob die Voraussetzungen für eine Verurteilung vorliegen. In meiner Kanzlei in Dingolfing setze ich mich dafür ein, dass:

  • Messwerte und Beweisführung kritisch hinterfragt werden

  • Verwertungsverbote geltend gemacht werden (z.B. bei fehlerhafter Blutentnahme)

  • Verfahrensfehler zu Ihren Gunsten genutzt werden

  • bei Ersttätern eine Einstellung oder eine milde Strafe erwirkt wird

Gerade bei Messungen im Grenzbereich (0,3 ‰ – 1,1 ‰) kann die Frage der Ausfallerscheinungen entscheidend sein. Hier lohnt sich eine genaue Aktenanalyse – auch im Hinblick auf Aussagen von Polizeibeamten oder Zeugen.

 

6. Beispielhafter Fall

Ein Mandant wird um 23:45 Uhr auf der B15n kontrolliert. Ein Atemalkoholtest ergibt 1,13 Promille. Der Mandant zeigt keine Ausfallerscheinungen. Dennoch wird ein Strafverfahren wegen Trunkenheit im Verkehr eingeleitet. Nach Akteneinsicht stellt sich heraus, dass der Atemtest das einzig belastbare Beweismittel ist. 

Was ein Rechtsanwalt für Verkehrsrecht erreichen kann:

 Einstellung des Verfahrens gemäß § 170 Abs. 2 StPO mangels ausreichender Beweise, da der Atemtest allein kein gültiges Beweismittel darstellt.

7. Warum ein Strafverteidiger unverzichtbar ist

Nur wer frühzeitig professionelle Unterstützung in Anspruch nimmt, kann das Verfahren aktiv mitgestalten und Nachteile vermeiden. Insbesondere kann ein juristischer Beistand den konkreten Fall einschätzen und eine passende Verteidigungsstrategie für Ihren Fall entwickeln. 

 

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Hinweis: Der Beitrag wurde teilweise mit KI erstellt.