Die Strafverteidigung bildet im deutschen Strafprozess einen unverzichtbaren Pfeiler des Rechtsstaats. Ein Strafverteidiger agiert als unabhängiges Organ der Rechtspflege, dem Beschuldigten zur Seite stehend. Dies kann als Wahlverteidiger oder im Rahmen der Pflichtverteidigung gemäß § 140 StPO erfolgen. Dabei stellt der Verteidiger sicher, dass die gesetzlichen Verteidigungsrechte seines Mandanten in jeder Verfahrensphase gewahrt bleiben.

 

1. Aufgaben der Strafverteidigung im Überblick

Ein qualifizierter Strafverteidiger übernimmt Aufgaben vom Ermittlungsverfahren bis zur Revision:

  • frühzeitige Akteneinsicht nach § 147 StPO 

  • Prüfung sämtlicher Ermittlungsmaßnahmen auf Rechtmäßigkeit.

  • Vorbereitung einer soliden Verteidigungsstrategie: z. B. Optionen zur Verfahrenseinstellung, Beweisanträge zur Entlastung, gezielte Vorbereitung der Aussage oder Schweigerecht des Beschuldigten.

  • Verteidigung in der Hauptverhandlung

  • Führung der Zeugeninterviews,

  • Stellung vont Beweisanträgen,

  • abschließendes Plädoyer

  • Vertretung der Interessen seines Mandanten gegenüber Gericht und Staatsanwaltschaft

  • Prüfung einer Berufung oder Revision

 

2. Rechte und Pflichten der Strafverteidigung

Der Strafverteidiger verfügt über umfangreiche Prozessrechte:

  • Akteneinsicht nach § 147 StPO

  • Teilnahme an Vernehmungen

  • Einlegung von Beweisanträgen

  • Pflicht zur Verschwiegenheit (§ 43a Abs. 2 BRAO und § 2 BORA) und Wahrheitspflicht, um keine bewusste Falschaussage zu unterstützen

Diese Rechte sichern den Zugriff auf relevante Information und ermöglichen eine fundierte Verteidigung. Zugleich verpflichtet das Standesrecht zu ethischem Verhalten und der Pflicht zur Wahrheit, um nicht gegen Strafvereitelungstatbestände zu verstoßen.

 

3. Wahlverteidiger oder Pflichtverteidiger?

  • Wahlverteidiger: Der Beschuldigte kann frei entscheiden, wen er beauftragt. Dies stellt das Standardmodell in allen Verfahren dar.

  • Pflichtverteidigung: Wird vom Gericht angeordnet, wenn ein Fall der notwendigen Verteidigung nach § 140 StPO vorliegt. Dies ist der Fall bei schwerwiegenden Tatvorwürfen, wie beispielsweise etwa Freiheitsstrafe über einem Jahr, Untersuchungshaft oder Verfahren vor Land- oder Oberlandesgericht. Die Bestellung erfolgt gemäß § 141 StPO.
    Pflichtverteidiger übernehmen die Verteidigung auf Kosten des Staates, wobei dem Mandanten eine zusätzliche Vergütung möglich ist.

 

4. Strategische Verteidigung: Eine Frage der Prozessführung

Die strategische Planung der Strafverteidigung zählt zum Kern juristischer Praxis:

  • Analyse der Sach- und Rechtslage

  • Bewertung, ob Geständnis, Verfahrenseinstellung oder Schweigestrategie zielführender ist

  • Einbindung von Gutachten, Zeugen oder DNA-Beweisen

  • Abstimmung mit dem Mandanten und flexible Anpassung der Strategie im Verlauf des Verfahrens

Nicht nur bei komplexen Fällen oder in der Verteidigung gegen Wirtschafts‑, Steuer‑ oder Staatsschutzvorwürfe ist diese strategische Komponente essenziell, sondern gerade auch bei weniger schweren Vergehen, da somit oft eine Einstellung erreicht werden kann. 

 

5. Besondere Verfahren: Mehrfachverteidigung und Verteidigerausschluss

  • Die Mehrfachverteidigung desselben Tatvorwurfs durch denselben Verteidiger ist unzulässig (§ 146 StPO). Selbst sukzessive Vertretung kann berufsrechtliche Konsequenzen haben.

  • Ein Verteidigerausschluss durch das Gericht ist nur in gesetzlich klar definierten Fällen möglich (§§ 138a–d StPO), etwa bei Gefährdung der Staatsicherheit oder persönlichen Behinderungen im Verfahrensablauf.

 

6. Kosten der Strafverteidigung

Die Vergütung richtet sich im Regelfall nach dem RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz). Die Kosten variieren je nach Umfang zischen 800 € und mehreren Tausend Euro.

  • Bei Wahlverteidigung trägt der Mandant initial die Kosten.

  • Bei Pflichtverteidigung übernimmt der Staat die Kosten des Verfahrens.

 

7. Warum professionelle Strafverteidigung frühzeitig beiziehen?

  • Ein Anwalt informiert fühzeitig über Rechte (z. B. Ausübung des Schweigerechts)

  • Verhindert Rechtsverletzungen bei Durchsuchungen oder Vernehmungen

  • Kann maßgeblich zur Verfahrenseinstellung beitragen oder das Ergebnis günstig beeinflussen

  • Hilft, emotionale Belastungen durch empathische Mandantenbegleitung zu reduzieren

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Hinweis: Der Text wurde mit KI bearbeitet.