Die Körperverletzung mit Todesfolge nach § 227 StGB gehört zu den schwerwiegenden Delikten im deutschen Strafrecht. Sie liegt vor, wenn eine vorsätzliche Körperverletzung begangen wird und das Opfer infolge dieser Tat stirbt.

1. Gesetzestext

(1) Verursacht der Täter durch die Körperverletzung (§§ 223 bis 226a) den Tod der verletzten Person, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
 
(2) In minder schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

2. Was ist Körperverletzung mit Todesfolge?

Die Körperverletzung mit Todesfolge ist eine sogenannte Erfolgsqualifikation im Strafrecht.

Das bedeutet: Der Täter begeht zunächst eine vorsätzliche Körperverletzung (§ 223 StGB), aus der dann  der Tod des Opfers resultiert. Entscheidend ist, dass der Tod durch die Körperverletzung verursacht wurde.

3. Voraussetzungen für eine Verurteilung

Damit eine Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge möglich ist, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. Vorsätzliche Körperverletzung – Der Täter muss die Körperverletzung mit Absicht oder zumindest mit bedingtem Vorsatz begangen haben.

  2. Kausalität – Die Körperverletzung muss ursächlich für den Tod des Opfers gewesen sein.

  3. Objektive Zurechnung – Der Tod muss dem Täter zurechenbar sein. Das bedeutet, es darf keine völlig außergewöhnliche Verkettung von Umständen vorliegen.

  4. Fahrlässigkeit bezüglich des Todes – Der Tod darf nicht vorsätzlich herbeigeführt worden sein, sonst handelt es sich um ein Tötungsdelikt wie Totschlag (§ 212 StGB) oder Mord (§ 211 StGB).

4. Abgrenzung zu anderen Tötungsdelikten

Die Körperverletzung mit Todesfolge unterscheidet sich wesentlich von anderen Delikten wie:

  • Totschlag (§ 212 StGB): Hier wird der Tod vorsätzlich herbeigeführt.

  • Mord (§ 211 StGB): Zusätzlich zu Vorsatz treten Mordmerkmale wie Heimtücke oder niedrige Beweggründe.

  • Fahrlässige Tötung (§ 222 StGB): Hier fehlt bereits der Vorsatz in der Ausgangstat (z. B. Verkehrsunfall).

Im Vergleich dazu liegt bei § 227 StGB der Vorsatz nur hinsichtlich der Körperverletzung vor, aber gerade nicht hinsichtlich des Todes.

5. Strafmaß bei Körperverletzung mit Todesfolge

Das Strafgesetzbuch sieht für § 227 StGB eine hohe Mindeststrafe vor:

  • Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren

  • In besonders schweren Fällen: bis zu 15 Jahre

Eine Bewährungsstrafe ist in der Regel nicht möglich, da die Mindeststrafe zu hoch angesetzt ist. Nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen kann unterhalb des Mindestmaßes eine mildere Strafe verhängt werden.

6. Beispiele aus der Praxis

  • Ein Täter schlägt sein Opfer im Streit bewusst ins Gesicht. Das Opfer stürzt unglücklich, erleidet ein Schädel-Hirn-Trauma und verstirbt an den Folgen. 

  • Ein Jugendlicher prügelt sich mit einem Mitschüler, dieser stirbt später an inneren Blutungen. Der Tod war nicht beabsichtigt.

In beiden Fällen war der Tod nicht gewollt, doch durch die Körperverletzung ursächlich verursacht.

7. Fazit

Die Körperverletzung mit Todesfolge nach § 227 StGB ist ein sehr ernstes Delikt mit hohen Strafandrohungen. Schon eine scheinbar „harmlose“ Auseinandersetzung kann dramatische Folgen haben. Wer in solchen Fällen mit dem Gesetz in Konflikt gerät – sei es als Beschuldigter oder als Angehöriger des Opfers – sollte die Hilfe eines Strafverteidigers in Anspruch nehmen.

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Hinweis: Der Text wurde teilweise mit KI erstellt.