Die Gesetzliche Erbfolge
Das Thema Erbrecht ist für viele Menschen von großer Bedeutung. Es regelt die Verteilung des Vermögens einer verstorbenen Person unter den Hinterbliebenen. Im deutschen Erbrecht ist die gesetzliche Erbfolge der Regelfall. Von dieser kann durch letztwillige Verfügung wie ein Testament oder ein Erbvertrag abgewichen werden. In diesem Beitrag beleuchten wir die gesetzliche Erbfolge im Erbrecht Dingolfing, wie sie in der Praxis funktioniert und welche Besonderheiten zu beachten sind.
1. Was ist die gesetzliche Erbfolge?
Die gesetzliche Erbfolge tritt dann ein, wenn der Erblasser keine Verfügungen über seinen Nachlass getroffen hat. In einem solchen Fall sieht das Bürgerliche Gesetzbuch nach §§ 1922 ff BGB vor, dass das Vermögen des Verstorbenen nach bestimmten Vorschriften unter den Erben aufgeteilt wird. Dabei wird grundsätzlich in verschiedene Erbenklassen unterschieden. Die gesetzliche Erbfolge ist so strukturiert, dass zunächst die nächsten Verwandten des Erblassers erben, während weiter entfernte Verwandte erst dann berücksichtigt werden, wenn keine näheren Angehörigen vorhanden sind.
2. Erben in der gesetzlichen Reihenfolge
Das deutsche Erbrecht kennt vier Erbenklassen:
a) Erben erster Ordnung
Zu den Erben erster Klasse gehören nach § 1924 Abs. 1 BGB gehören die Kinder des Verstorbenen. Die sogenannten Abkömmlinge erben zu gleichen Teilen.
b) Erben zweiter Ordnung
Wenn keine Kinder vorhanden sind, rücken die Eltern des Verstorbenen in der Erbfolge nach. Sind auch die Eltern nicht mehr am Leben, erben die Geschwister des Verstorbenen oder deren Nachkommen nach § 1925 BGB
c) Erben dritter Ordnung
Erben der dritten Klasse nach § 1926 BGB sind die Großeltern und deren Abkömmlinge.
d) Erben vierter Ordnung
Gesetzliche Erben der vierten Ordnung sind die Urgroßeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge nach § 1928 BGB.
3. Ehegattenerbrecht
Die Stellung von Ehegatten ist im Erbrecht privilegiert.
War der Erblasser verheiratet, erbt der Ehegatte grundsätzlich einen Teil des Nachlasses, abhängig vom Güterstand der Ehe. Bei einer Zugewinngemeinschaft, dem in Deutschland üblichen Güterstand, erhält der Ehegatte ein Viertel des Erbes gegenüber Erben der ersten Ordnung nach § 1931 Abs. 1 BGB.
Gegenüber Erben zweiter Ordnung und Großeltern des Erblassers erhält der Ehegatte die Hälfte nach § 1931 Abs. 1 BGB.
Sind weder Erben der ersten, zweiten Ordnung oder Großeltern vorhanden, so Erbt der Ehegatte zu 100% nach § 1931 Abs. 2 BGB.
Des weiteren ist nach § 1931 Abs. 3 BGB der Zugewinnausgleich zu berücksichtigen. Dies wird in einem extra Beitrag erläutert.
4. Prinzipien im Erbrecht
Der Gesetzgeber hat im gesetzlichen Erbrecht verschiedene Grundprinzipien festgelegt.
a) Repräsentationsprinzip
Nach § 1930 BGB schließt ein Verwandter einer vorherigen Erbenordnung einen Verwandten einer nachfolgenden Erbenordnung aus. Dies bedeutet, dass die Eltern als Erben zweiter Ordnung nicht zur gesetzlichen Erbfolge berufen sind, solange der Erblasser Kinder hat, also Erben der ersten Ordnung.
b) Stammprinzip
Bei dem Stammprinzip handelt es sich um eine Regelung, die sich mit der Frage nach bereits verstorbenen Erben beschäftigt. Nach dem Stammprinzip bildet jeder vorverstorbene Erbe einen eigenen Stamm. An die Stelle des verstorbenen Erben treten dessen Abkömmlinge.
5. Pflichtteilsrecht
Ein weiterer wichtiger Aspekt im deutschen Erbrecht ist das Pflichtteilsrecht nach § 2303 ff BGB. Dieses Recht stellt sicher, dass bestimmte nahe Verwandte, die im Testament des Verstorbenen möglicherweise enterbt wurden, dennoch einen Anspruch auf einen Teil des Erbes haben. Der Pflichtteil beträgt dabei die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. Besonders relevant wird dieser Punkt im Erbrecht Dingolfing, wenn der Erblasser beispielsweise in seinem Testament festgelegt hat, dass bestimmte Familienangehörige nicht erben sollen.
Das Pflichtteilsrecht schützt insbesondere Kinder, Ehepartner und in bestimmten Fällen auch Eltern vor einer vollständigen Enterbung. Wird jemand im Testament nicht bedacht, so kann der enterbte Verwandte seinen Pflichtteil einklagen. Hierbei ist es wichtig, schnell zu handeln, da der Anspruch auf den Pflichtteil innerhalb von drei Jahren ab Kenntnis des Erbfalls geltend gemacht werden muss.
6. Fazit
Die gesetzliche Erbfolge im Erbrecht folgt den allgemeinen Bestimmungen des deutschen Erbrechts, wobei die Erben in bestimmten Reihenfolgen berücksichtigt werden. Wer die gesetzliche Erbfolge nicht in Anspruch nehmen möchte, sollte ein Testament oder einen Erbvertrag erstellen, um den Nachlass nach eigenen Wünschen zu regeln. Insbesondere bei Immobilien und komplexen Familienstrukturen ist es ratsam, rechtliche Unterstützung durch einen Anwalt oder Notar vor Ort zu suchen.
Wenn Sie in Dingolfing leben oder dort erben, kann die Zusammenarbeit mit einem Anwalt im Erbrecht eine wertvolle Hilfe sein. Bei Unsicherheiten oder besonderen familiären Konstellationen sollte immer der Rat eines Rechtsanwalts eingeholt werden, um Missverständnisse und rechtliche Probleme zu vermeiden.
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Hinweis: der Beitrag wurde teilweise mit Hilfe von KI erstellt.