Der Vorwurf des Drogenbesitzes gehört zu den häufigsten Konstellationen im Strafrecht. Entsprechende Ermittlungsverfahren werden regelmäßig durch Polizeikontrollen, Verkehrskontrollen oder Zufallsfunde ausgelöst. Für Betroffene stellt sich dabei oft eine zentrale Frage: Ab welcher Menge ist Drogenbesitz strafbar – und wo liegen die rechtlichen Grenzen?

Die Antwort ist komplex, denn das deutsche Betäubungsmittelstrafrecht kennt keine einheitliche „Freimenge“. Vielmehr hängt die Strafbarkeit von verschiedenen Faktoren ab, insbesondere von der Art der Substanz, der Menge sowie dem konkreten Einzelfall.

1. Drogenbesitz: Gesetzliche Grundlage

a) Strafbarkeit nach dem BtMG

Die zentrale Norm ist § 29 Abs. 1 Nr. 3 BtMG. Danach macht sich strafbar, wer Betäubungsmittel besitzt, ohne im Besitz einer entsprechenden Erlaubnis zu sein.

Der Begriff des „Besitzes“ wird dabei weit ausgelegt. Es genügt bereits, dass eine Person die tatsächliche Sachherrschaft über die Droge ausübt und einen Besitzwillen hat. Ein „kurzzeitiges Halten“ kann unter Umständen bereits ausreichend sein.

Wichtig:
Es kommt nicht darauf an, ob die Droge zum Eigenkonsum bestimmt ist. Auch der Besitz geringer Mengen für den Eigenbedarf ist grundsätzlich strafbar. Drogenbesitz ist somit grundsätzlich strafbar. 

2. Drogenbesitz: Welche Mengen sind strafbar – und wo liegen die Grenzen?

a) Keine gesetzlich festgelegte Freimenge

Ein weit verbreiteter Irrtum ist die Annahme, es gebe eine erlaubte „Freimenge“. Das ist rechtlich unzutreffend.
Jeder Besitz von Betäubungsmitteln ist grundsätzlich strafbar, unabhängig von der Menge.

b) Geringe Menge (§ 31a BtMG)

In der Praxis kommt jedoch § 31a BtMG eine erhebliche Bedeutung zu. Danach kann die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung absehen, wenn:

  • es sich um eine geringe Menge handelt

  • die Drogen ausschließlich zum Eigenverbrauch bestimmt sind und

  • kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht

Was als „geringe Menge“ gilt, ist nicht bundeseinheitlich geregelt, sondern wird durch die Bundesländer bestimmt.

In Bayern gelten besonders strenge Maßstäbe. Die Einstellung nach § 31a BtMG wird hier deutlich restriktiver gehandhabt als etwa in Berlin oder Nordrhein-Westfalen.

Beispielwerte (Richtwerte, keine festen Grenzen):

  • Amphetamin: wenige Gramm

  • Kokain: regelmäßig unter 1–2 Gramm

Wichtig: Selbst bei Unterschreiten dieser Mengen besteht kein Anspruch auf Einstellung des Verfahrens.

c) Nicht geringe Menge (§ 29a BtMG)

Eine besonders gravierende Grenze ist die sogenannte „nicht geringe Menge“. Diese ist gesetzlich nicht direkt definiert, sondern durch die Rechtsprechung konkretisiert worden.

Wird diese Grenze überschritten, droht eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr (§ 29a BtMG).

Beispiele für Grenzwerte:

  • Kokain: 5 g Kokainhydrochlorid

  • Cannabis: 7,5g THC
  • Heroin: 1,5 g Heroinhydrochlorid

  • Amphetamin: 10 g Amphetaminbase

Maßgeblich ist dabei nicht das Gesamtgewicht der Droge, sondern der Wirkstoffgehalt.

3. Typische Mandantensituationen in Dingolfing und Umgebung

In der anwaltlichen Praxis zeigen sich immer wieder ähnliche Konstellationen:

a) Verkehrskontrolle mit Drogenfund

Ein häufiger Fall:
Bei einer Verkehrskontrolle stellt die Polizei in Dingolfing oder auf umliegenden Bundesstraßen geringe Mengen Cannabis oder Amphetamin fest.

Konsequenzen:

  • Strafverfahren wegen Besitzes (§ 29 BtMG)

  • ggf. zusätzlich Ordnungswidrigkeit oder Straftat im Straßenverkehr

  • Führerscheinmaßnahmen durch die Fahrerlaubnisbehörde

b) Durchsuchung nach Hinweis oder Zufallsfund

Auch Hausdurchsuchungen, etwa nach anonymen Hinweisen, führen regelmäßig zu Ermittlungsverfahren. Bereits kleinste Mengen können hier strafrechtlich relevant sein.

c) Gemeinschaftlicher Besitz

Problematisch sind Fälle, in denen mehrere Personen Zugriff auf Drogen haben (z. B. Wohngemeinschaften). Hier stellt sich die Frage, wem die Betäubungsmittel rechtlich zuzurechnen sind.

4. Verteidigungsansätze im Betäubungsmittelstrafrecht

Eine effektive Strafverteidigung setzt frühzeitig an. Typische Ansatzpunkte sind:

a) Bestreiten des Besitzes

Die Staatsanwaltschaft muss nachweisen, dass der Beschuldigte tatsächliche Verfügungsgewalt hatte.
Gerade bei gemeinschaftlich genutzten Räumen bestehen hier erhebliche Zweifel.

b) Fehler bei Durchsuchung und Sicherstellung

Durchsuchungen unterliegen strengen Voraussetzungen (§§ 102 ff. StPO).
Fehler können zu Beweisverwertungsverboten führen.

c) Wirkstoffgutachten angreifen

Die Einordnung als „nicht geringe Menge“ hängt maßgeblich vom Wirkstoffgehalt ab.
Fehlerhafte oder ungenaue Gutachten können entscheidend sein.

d) Einstellung des Verfahrens erreichen

Insbesondere bei Ersttätern und geringen Mengen besteht die Möglichkeit, auf eine Einstellung nach § 31a BtMG hinzuwirken.

5. Häufige Fehler von Beschuldigten

Viele Betroffene verschlechtern ihre Situation unnötig. Typische Fehler sind:

a) Unüberlegte Aussagen gegenüber der Polizei

Beschuldigte sind nicht verpflichtet, Angaben zur Sache zu machen.
Dennoch versuchen viele, sich spontan zu rechtfertigen, oft mit nachteiligen Folgen.

b) Zustimmung zu Maßnahmen ohne Prüfung

Hausdurchsuchungen oder freiwillige Herausgaben von Gegenständen sollten nicht ohne rechtliche Beratung erfolgen.

c) Unterschätzung der Folgen

Selbst bei kleinen Mengen drohen:

  • Einträge im Bundeszentralregister

  • Führerscheinentzug

  • berufliche Konsequenzen

6. Beispiel aus der Praxis (frei erfunden)

Ein Mandant aus dem Raum Dingolfing wurde im Rahmen einer Verkehrskontrolle mit 2 Gramm MDMA aufgegriffen. Die Staatsanwaltschaft leitete ein Ermittlungsverfahren ein.

Durch gezielte Verteidigung konnte erreicht werden:

  • Nachweis, dass es sich um Eigenbedarf handelte

  • keine Vorstrafen

  • keine Fremdgefährdung

Ergebnis: Einstellung des Verfahrens nach § 31a BtMG.

Der Fall zeigt, dass selbst bei strafbarem Besitz günstige Lösungen möglich sind, allerdings nur mit frühzeitiger anwaltlicher Unterstützung.

7. Fazit

Drogenbesitz ist in Deutschland grundsätzlich immer strafbar.
Die entscheidende Frage ist nicht, ob eine Strafbarkeit vorliegt, sondern wie schwer diese wiegt und ob das Verfahren eingestellt werden kann.

Gerade in Bayern und im Raum Dingolfing ist mit einer konsequenten Strafverfolgung zu rechnen. Umso wichtiger ist eine frühzeitige, strategisch durchdachte Verteidigung.

8. Wann Sie einen Strafverteidiger einschalten sollten

Sie sollten unverzüglich rechtlichen Beistand suchen, wenn:

  • gegen Sie ein Ermittlungsverfahren wegen Drogenbesitz eingeleitet wurde

  • eine Hausdurchsuchung stattgefunden hat

  • Sie eine Vorladung von Polizei oder Staatsanwaltschaft erhalten haben

Eine frühzeitige anwaltliche Beratung kann entscheidend dafür sein, ob ein Verfahren eingestellt wird oder zu einer Verurteilung führt.

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Hinweis: Der Beitrag wurde teilweise mit KI erstellt.