1. Sexuelle Belästigung, Sexueller Übergriff & Sexuelle Nötigung – Ihre Verteidigung bei Vorwürfen nach § 177, 184i StGB
Die Thematik der sexuellen Belästigung, der sexuellen Nötigung und des sexuellen Übergriffs nach § 177 StGB stellt Betroffene vor massive persönliche, berufliche und soziale Herausforderungen. Bereits der bloße Vorwurf kann den Ruf dauerhaft schädigen.
2. § 177 StGB – Der zentrale Straftatbestand im Sexualstrafrecht
Der § 177 Strafgesetzbuch (StGB) bildet das Kernstück des deutschen Sexualstrafrechts. Er umfasst verschiedene Formen sexuellen Fehlverhaltens, insbesondere:
Sexuelle Belästigung
Sexueller Übergriff
Sexuelle Nötigung
Vergewaltigung
Seit der Reform des Sexualstrafrechts im Jahr 2016 gilt das sogenannte „Nein heißt Nein“-Prinzip. Es reicht demnach bereits ein erkennbares Nein des Opfers, ohne dass eine physische Gegenwehr erfolgen muss, um den Tatbestand zu erfüllen. Diese Ausweitung des Schutzbereichs hat zur Folge, dass die Schwelle zur Strafbarkeit deutlich gesenkt wurde – mit gravierenden Folgen für Beschuldigte.
3. Sexuelle Belästigung vs. Sexueller Übergriff – Juristische Abgrenzung
Die sexuelle Belästigung ist im § 184i StGB geregelt und stellt ein eigenständiges Delikt dar. Sie umfasst sexuell bestimmte körperliche Berührungen, die objektiv geeignet sind, das Schamgefühl der betroffenen Person zu verletzen.
Beispiel: unerwünschtes Streicheln, Umarmen oder Berühren intimer Zonen.
Demgegenüber bezeichnet § 177 StGB schwerwiegendere Eingriffe in die sexuelle Selbstbestimmung, bei denen ein Übergriff oder Zwangsmoment vorliegt – insbesondere:
Ausnutzung von Überraschungsmomenten
Drohung mit erheblichen Nachteilen
Ausnutzung eines Willensmangels (z. B. durch Alkohol, Drogen oder psychischen Zustand)
Die Einordnung eines Verhaltens als sexuelle Belästigung oder sexueller Übergriff ist regelmäßig Gegenstand intensiver rechtlicher Auseinandersetzungen. Eine kompetente Strafverteidigung ist daher unerlässlich.
4. Mögliche Strafen bei Verurteilung nach § 177 StGB
Die Strafandrohungen sind je nach Ausprägung der Tat erheblich. Bereits der Grundtatbestand des § 177 Abs. 1 StGB („sexueller Übergriff“) sieht eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren vor. In schweren Fällen (z. B. Gruppenvergewaltigung oder besonders erniedrigende Handlungen) drohen Freiheitsstrafen von bis zu 15 Jahren.
Nebenfolgen:
Eintrag im Führungszeugnis
Aufnahme in das erweiterte Führungszeugnis (relevant für Berufe mit Kindern und Jugendlichen)
Berufsrechtliche Konsequenzen (z. B. Beamtenverhältnis, Anwaltszulassung, Approbation)
Kontakt- und Näherungsverbote sowie andere Maßregeln
5. Ihre Rechte als Beschuldigter
Wenn Sie mit einem Ermittlungsverfahren wegen sexueller Belästigung oder eines Delikts nach § 177 StGB konfrontiert sind, gilt: Machen Sie keine Angaben gegenüber der Polizei oder Dritten, bevor Sie mit einem spezialisierten Strafverteidiger gesprochen haben.
Schweigen ist Ihr gutes Recht.
In dieser sensiblen Verfahrenslage ist eine frühzeitige anwaltliche Intervention entscheidend. Unsere Kanzlei prüft zunächst die Ermittlungsakte, entwickelt eine fundierte Verteidigungsstrategie und sorgt dafür, dass Ihre Rechte in jedem Stadium gewahrt bleiben.
6. Häufige Probleme in Sexualstrafsachen
In Verfahren wegen sexueller Belästigung oder Nötigung kommt es häufig zu folgenden Herausforderungen:
Aussage gegen Aussage: Oft existieren keine objektiven Beweismittel wie Videos, Fotos oder Zeugen. Die Entscheidung basiert dann allein auf der Glaubwürdigkeit der Aussagen.
Falsche Verdächtigung: Immer wieder werden Vorwürfe instrumentalisiert – sei es im Rahmen von Sorgerechtsstreitigkeiten oder aus Rachemotiven.
Mediale Vorverurteilung: Öffentlich gewordene Vorwürfe führen häufig zu sozialen Ächtungen, noch bevor es überhaupt zu einer Anklage kommt.
In all diesen Fällen stehen wir Ihnen mit Erfahrung, strategischer Weitsicht und juristischer Präzision zur Seite.
7. Unsere Leistungen im Sexualstrafrecht
Unsere Kanzlei bietet umfassende strafrechtliche Beratung und Verteidigung in Fällen von:
Sexueller Belästigung nach § 184i StGB
Sexueller Nötigung / Übergriff nach § 177 StGB
Vergewaltigung
Falscher Verdächtigung
Beruflichen Disziplinarverfahren aufgrund entsprechender Vorwürfe
Unsere Philosophie: Diskretion, Effizienz und Engagement für Ihre Rechte.
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Hinweis: Der Text wurde mit KI bearbeitet.