Wird ein Beschuldigter verhaftet oder sitzt bereits in Untersuchungshaft, stellt sich für Angehörige und Betroffene oft sofort die Frage: Wie lange bleibt er in Haft? Und: Was kann man tun, um den Haftbefehl aufzuheben oder abzumildern?
Hier setzen die Haftprüfung und die Haftbeschwerde an, um die Freiheitsentziehung überprüfen zu lassen.
1. Untersuchungshaft: Voraussetzungen für einen Haftbefehl
Ein Haftbefehl darf nur unter bestimmten Voraussetzungen (§ 112 StPO) erlassen werden. Die wichtigsten sind:
Dringender Tatverdacht
Ein Haftgrund, z. B.:
Fluchtgefahr
Verdunkelungsgefahr (z. B. Beweismittelvernichtung)
Wiederholungsgefahr
Keine Möglichkeit milderer Maßnahmen (z. B. Auflagen, Meldepflicht)
Tipp: Selbst wenn ein Haftbefehl rechtmäßig erlassen wurde, heißt das nicht, dass die Untersuchungshaft automatisch gerechtfertigt ist.
2. Was ist eine Haftprüfung?
Die Haftprüfung (§ 117 StPO) ist ein Antrag, mit dem die Verteidigung beantragt, die Untersuchungshaft gerichtlich zu überprüfen. Sie ist jederzeit während der U-Haft möglich.
Ziel der Haftprüfung:
Aufhebung des Haftbefehls
Außervollzugsetzung (z. B. gegen Kaution oder Auflagen)
Haftverschonung
Das Gericht muss dabei erneut prüfen, ob:
der dringende Tatverdacht weiterhin besteht,
ein Haftgrund noch vorliegt,
die Haft verhältnismäßig ist.
Vorteil: Es findet ein mündlicher Haftprüfungstermin statt, in dem der Strafverteidiger gezielt auf Entlastung hinwirken kann.
2. Was ist eine Haftbeschwerde?
Die Haftbeschwerde (§ 304 StPO) ist ein förmliches Rechtsmittel, mit dem der Haftbefehl oder dessen Fortdauer angefochten wird.
Unterschiede zur Haftprüfung:
Die Haftbeschwerde wird schriftlich eingereicht – meist ohne mündliche Verhandlung.
Sie richtet sich an das übergeordnete Gericht (z. B. Landgericht bei Haftbefehl durch Amtsgericht).
Ziel:
vollständige Aufhebung oder Abänderung des Haftbefehls
ggf. Aussetzung der Haft zur Bewährung
3. Wann ist welche Maßnahme sinnvoll?
4. Dauer der Untersuchungshaft – und wann sie unzulässig wird
Die U-Haft darf nur so lange andauern, wie sie zur Sicherung des Verfahrens erforderlich ist.
Maximale Dauer ohne Hauptverhandlung: 6 Monate (§ 121 StPO) – danach muss das Oberlandesgericht über eine Fortdauer entscheiden.
Ein erfahrener Verteidiger kann regelmäßig Haftfortdauerprüfungen beantragen und dadurch erheblichen Druck auf die Justiz ausüben.
5. Fazit: Schnelles Handeln bei Untersuchungshaft ist entscheidend
Wer verhaftet wurde, braucht sofort rechtlichen Beistand. Die Möglichkeit, mit Haftprüfung oder Haftbeschwerde auf den Haftbefehl einzuwirken, ist ein zentrales Verteidigungsinstrument – oft mit der Chance auf Haftentlassung oder Erleichterung der Haftbedingungen.
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Hinweis: Der Text wurde mit KI bearbeitet.